Satzung

Satzung

des 1. Bielefelder Rock’n’Roll Clubs e.V.

in der Fassung des Beschlusses der

41. ordentlichen Mitgliederversammlung vom

06. März 2022

 

 

§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften

 

§   2  Zweck des Vereins

 

§   3  Vereinsfarben

 

§   4  Mitglieder

 

§   5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

§   6  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

§   7  Rechte & Pflichten

 

§   8  Mitgliedsbeiträge

 

§   9  Organe des Vereins

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung

 

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§ 13  Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen

 

§ 14  Satzungsänderung

 

§ 15  Kassenprüfung

 

§ 16  Vorstand

 

§ 17  Rock’n’Roll- & Boogie-Woogie-Jugend

 

§ 18  Vermögen

 

§ 19  Vereinsauflösung

 

§ 20  Ordnungen des Vereins

 

§ 21  Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und des für den
1. Bielefelder Rock’n’Roll Club e.V. zuständigen Fachverbandes für Rock’n’Roll

 

§ 22  Inkrafttreten

 

Die in dieser Satzung angesprochenen Funktionen werden aufgrund der leichteren Lesbarkeit nur für ein Geschlecht dargestellt.

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften

 

         1.  Der Verein führt den Namen „1. Bielefelder Rock’n’Roll Club e.V.“.

Er wurde am 18. Januar 1981 gegründet.

 

         2. Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.

 

         3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

         4.  Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

              - Landestanzsportverband

              - Landessportbund / Stadtsportbund

              - Deutscher Tanzsportverband

              - Deutscher Sportbund

              - Fachverband für Rock’n’Roll (Bundes- und Landesebene)

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

         1.  Der Verein hat den Zweck, den Tanzsport, insbesondere den Rock’n’Roll Tanzsport zu fördern und zu pflegen, sowie die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

 

         2.  Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung 77. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

         3.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

         4.  Der Vereinszweck soll durch regelmäßigen und geordneten Tanzbetrieb, sowie Teilnahme an öffentlichen Aufführungen, Meisterschaften und Turnieren erreicht werden.

        

         5. Zur Information der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks, wie zum Beispiel Trainingskoordination, Turnierinformationen, Mitgliederversammlungen etc., werden neben Post und Festnetztelefonie auch Mobiltelefonie, SMS, E-Mail und weitere moderne Kommunikationsmittel eingesetzt.

 

   6.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3    Vereinsfarben

 

         Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.

 

§ 4    Mitglieder

 

         Der Verein führt folgende Mitglieder:

 

              - Ordentliche Mitglieder

              - Außerordentliche Mitglieder

              - Ehrenmitglieder

              - Passive Mitglieder

 

      Ordentliche Mitglieder sind alle sporttreibenden und fördernden Mitglieder.

 

      Außerordentliche Mitglieder sind alle Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren.

 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am satzungsgemäßen Sportbetrieb, sowie Auftritten teilnehmen.

         Die passive Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Vorstandsbeschluss gewährt.

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, ein SEPA Basis-Lastschriftmandat und die Anschrift des Antragstellers enthalten, sowie falls vorhanden die Telefonnummer(n), eine E-Mail-Adresse und weitere Identifikationsmerkmale zukünftiger moderner Kommunikationsmittel, welche dann aktuell für Vereinszwecke genutzt werden.

Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe anzugeben.

Zu Vereinszwecken, darunter auch Ehrungen (vgl. § Aufgaben der Mitgliederversammlung, Absatz Ehrungen), werden die Daten des Aufnahmeantrags elektronisch erfasst und verarbeitet.

 

§ 6    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

         1.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Vorstand. Rechte aus der Mitgliedschaft können nach der Zahlung der Beiträge geltend gemacht werden.

 

         2.  Die Mitgliedschaft und die dadurch erworbenen Rechte erlöschen durch:

 

              a) den Tod,

              b) den freiwilligen Austritt,

              c) den Ausschluss durch den Vorstand,

              d) die Streichung aus der Mitgliederliste.

 

zu b) Die Austrittserklärung hat schriftlich (Post / E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur halbjährlich (01.01. oder 01.07.) erfolgen und muss bis zum 15.12. oder 15.06. angezeigt werden.

 

         zu c) Der Ausschluss erfolgt:

 

              1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,

 

              2. wegen grob unsportlichen Verhaltens,

 

              3. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

     4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung statthaft.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Äußert sich das Mitglied nicht innerhalb der Frist zu den erhobenen Vorwürfen, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

 

         zu d) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung

der Bezahlung des rückständigen Mitgliedsbeitrages nicht unverzüglich Folge geleistet hat. Die Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bleiben weiterhin bestehen.

 

 

  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7    Rechte & Pflichten

 

  1. Rechte

              a) Alle Mitglieder über 18 Jahren haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

b) Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

c) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Ferner sind sie berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

              d) Die Mitglieder können keine persönlichen Ansprüche gegen den Verein stellen.

 

 

 

2. Pflichten

         Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung und den Ordnungen des           Vereins.

 

§ 8    Mitgliedsbeiträge

 

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA Basis-Lastschrift eingezogen.
    Ausnahmen aus der Historie bleiben auf Wunsch des Mitglieds bis zur Umstellung durch das Mitglied auf das Lastschriftverfahren bestehen.
  3. Im Übrigen gilt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 9    Organe des Vereins

 

         Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und der Vorstand.

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung

 

         1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, durch den Vorstand einzuberufen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon - oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

 

  1. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

 

3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einzuladen.

 

4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein - Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

6. Bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

 

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung des Jugendwartes, sowie die Wahl der beiden Kassenprüfer.

 

2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung.

 

       3. Wahl des Protokollführers für die jeweilige Versammlung.

 

4. Die Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Diese Anträge müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

 

5. Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

7. Die Beschlussfassung über den Haushaltsrahmenplan für das laufende Jahr, sowie über Nachtragshaushaltsrahmenpläne.

 

         8. Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.

 

         9. Ehrungen.

 

         10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

         1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

 

2. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder einem benannten Vertreter geleitet.

 

3. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem zu wählenden Wahlleiter übertragen, dem zur Unterstützung ein Wahlausschuss bestehend aus zwei Vereinsmitgliedern beizuordnen ist.

 

4. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig, unzulässig ist jedoch eine Stimmübertragung.

 

5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang anzusetzen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet nach dem 5. Wahlgang das Los.

 

§ 13  Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen

 

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Kopie dieses Protokolls. Einwände gegen Form und Fassung sind bis vier Wochen nach Zusendung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Protokoll von der Versammlung in vollem Umfang anerkannt.

 

§ 14  Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Einladung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragraphen in alter und neuer Fassung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

§ 15  Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 16  Vorstand

 

         1.  Der Vorstand besteht aus

              - dem geschäftsführenden Vorstand und dem

              - erweiterten Vorstand.

 

              Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

              a) dem 1. Vorsitzenden

              b) dem 2. Vorsitzenden

              c) dem Kassierer

              d) dem Schriftführer.

 

              Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

              a) dem Jugendwart

              b) dem Sportwart

              c) dem Beisitzer.

 

  1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des

     Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Er erstellt den Haushaltsrahmenplan und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er erstellt und beschließt den Haushaltsplan.

 

         4.  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 60,-- € belasten, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes befugt.

 

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 60,-- € belasten, bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

 

5.  Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
     Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des
     1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden oder des Schriftführers.

 

         6.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

         7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder beantragen.

 

Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien /Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

              Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken im jeweiligen Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten. Dabei sind Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis einzutragen. Diese Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

 

         8.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 17  Rock’n’Roll- & Boogie-Woogie-Jugend

 

Die Rock 'n' Roll- & Boogie-Woogie -Jugend ist die Jugendorganisation des 1. Bielefelder Rock'n'Roll Clubs e.V.. Die Rock 'n' Roll- & Boogie-Woogie -Jugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Rock 'n' Roll- & Boogie-Woogie -Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 18  Vermögen

 

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.

 

§ 19  Vereinsauflösung

 

         1.  Die Vereinsauflösung erfolgt durch eine Mitgliederversammlung mit dem ausschließlichen Zweck der Vereinsauflösung.

 

Eine schriftliche Einladung aller Mitglieder zum Zwecke der Vereinsauflösung ist erforderlich.

 

Die Auflösung muss mit einer ¾-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

         2.  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei          Liquidatoren.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20  Ordnungen des Vereins

 

     1.  Für alle Mitglieder des Vereins sind die

  1. Clubordnung
  2. Finanz- und Beitragsordnung
  3. Jugendordnung
  4. Datenschutzerklärung
  5. Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen

 

in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

 

  1. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Eine Änderung dieser Ordnungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es gelten hierfür die Bestimmungen des § 14 dieser Satzung, die Satzungsänderungen betreffen und die auf Änderungen von Ordnungen sinngemäß anzuwenden sind.

 

  1. Abweichend von §20 Absatz 2. ist für Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 21  Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und des für den 1. Bielefelder Rock’n’Roll Club e.V. zuständigen Fachverbandes für Rock’n’Roll

 

         1.  Für alle Mitglieder des Vereins sind die

              a) Turnier- und Sportordnungen

              b) Jugendordnung

              c) Schiedsordnung

              in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

 

         2.  Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 22  Inkrafttreten

 

Diese Satzung und künftige Änderungen treten nach Genehmigung und Beschluss durch die Mitgliederversammlung des 1. Bielefelder Rock'n'Roll Clubs e.V. in Kraft.

 

Genehmigt und beschlossen durch die 41. ordentliche Mitgliederversammlung des
1. Bielefelder Rock’n’Roll Clubs e.V. am 06. März 2022 in Bielefeld.

 

Bielefeld, 06. März 2022

 

Aktuelles

17. Dezember 2023

 

Wir haben das Jahr am 16.12.24 auf unserer Weihnachtsfeier ausklingen lassen und freuen uns auf 2024.

 

Boogie-Woogie
 

1. Workshop 2024

Der 1. Boogie-Woogie Anfänger-Workshop findet an folgenden zwei Terminen statt:

 

Sa., 20.04.24, 14:00 - 18:00 Uhr,

 

Bielefeld Stieghorst, Glatzerstr.,

Freizeitzentrum, großer Saal

 

So., 21.04.24, 14:00 - 18:00 Uhr,

Bielefeld Stieghorst, Glatzerstr.,

Freizeitzentrum, großer Saal

 

2. Workshop 2024

Der 2. Boogie-Woogie Anfänger-Workshop findet an folgenden zwei Terminen statt:

 

Sa., 05.10.24, 14:00 - 18:00 Uhr,

 

Bielefeld Stieghorst, Glatzerstr.,

Freizeitzentrum, großer Saal

 

So., 06.10.24, 14:00 - 18:00 Uhr,

Bielefeld Stieghorst, Glatzerstr.,

Freizeitzentrum, großer Saal

 

Rock'n'Roll

 

Der nächste Rock'n'Roll Anfänger-Workshop beginnt am 04.03.24.

 

6 Termine jeweils Montag und Donnerstag.

 

Bei Interesse oder Fragen wendet euch doch bitte

per Mail an: sportwart[at]1brrc.de

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